Welche Ryanair-Gebühren sind laut OGH unzulässig?
Am 19. Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof die Urteile des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien bestätigt (4 Ob 170/25s). Auf eine Unterlassungsklage hin waren 15 Regeln aus den Beförderungsbedingungen und der Gebührentabelle von Ryanair geprüft worden. 14 davon sind unzulässig. Die Beträge stammen aus der Gebührentabelle, wie sie im Urteil wiedergegeben ist:
- Buchungsgebühr von 50 € bei Buchung über ein Call-Center oder am Flughafen
- Kleinkindgebühr von 25 € pro Kind und Flugstrecke, wenn es auf dem Schoß reist
- Verwaltungsgebühr von 20 € pro Fluggast, um bei einem nicht angetretenen Flug die Steuern zurückzubekommen
- Check-in am Flughafen um 55 €
- Gebühr von 15 €, wenn die Bordkarte am Flughafen nicht ausgedruckt oder in der App vorgezeigt wird
- Pflicht-Sitzplätze für Erwachsene, die mit Kindern unter 12 Jahren reisen, um 6 bis 10 € pro Flug
- Neuausstellung der Bordkarte um 15 €
- zwei Regeln zum Handgepäck, weil unklar bleibt, wie groß das kostenlose Stück sein darf
- Lagergebühr und Verfall von Gepäck, das nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt wird
- Gebühren, wenn eine Pauschalreise auf eine andere Person übertragen wird
- Umbuchungsgebühr von 45 € online oder 60 € über das Call-Center oder am Flughafen, pro Fluggast und Strecke
- Namensänderung um 115 € online oder 160 € über einen Mitarbeiter
- Umbuchung bei verpasstem Flug um 100 € am Flughafen
Welche Regel blieb erlaubt?
Eine der 15 beanstandeten Regeln hatte schon das Landesgericht Korneuburg nicht beanstandet. Über sie musste der Oberste Gerichtshof nicht mehr entscheiden. Die übrigen 14 Regeln darf Ryanair gegenüber Verbrauchern in Österreich nicht mehr verwenden und sich nicht mehr auf sie berufen.
Warum hat der OGH die Ryanair-Gebühren gekippt?
Der Oberste Gerichtshof hat vor allem zwei Gründe genannt. Manche Regeln sind so unklar, dass Kunden nicht erkennen können, wann und wie oft eine Gebühr anfällt. Andere benachteiligen die Kunden grob, etwa weil die Gebühr weit über den Kosten liegt, die Ryanair tatsächlich entstehen, oder weil sie auch dann anfällt, wenn Ryanair selbst den Grund dafür gesetzt hat.
Check-in-Gebühr und Bordkarte am Flughafen
Die Check-in-Gebühr von 55 € könnte nach den Bedingungen auch dann verlangt werden, wenn der Online-Check-in aus Gründen scheitert, die bei Ryanair liegen. Die 15 € für die Bordkarte würden laut Urteil schon fällig, wenn jemand ein falsches Papierformat, einen Screenshot oder ein Tablet statt eines Handys verwendet. Dafür sieht das Gericht keine sachliche Rechtfertigung.
Ryanair umbuchen: 45 € Gebühr und keine Erstattung der Differenz
Wer online umbucht, zahlt laut Gebührentabelle 45 € pro Fluggast und Strecke, über das Call-Center oder am Flughafen 60 €. Ist der neue Flug teurer, muss die Differenz nachgezahlt werden. Ist er billiger, gibt es nichts zurück. Ryanair konnte nicht darlegen, wofür bei einer Online-Umbuchung Kosten von 45 € entstehen. Das Gericht hält die Regel deshalb für grob benachteiligend.
Ryanair Namensänderung: 115 € und mehr
Für eine Namensänderung verlangte Ryanair 115 € online und 160 € über einen Mitarbeiter. Ryanair begründete das mit dem Schutz vor Weiterverkauf von Tickets. Das Gericht hielt dagegen, dass die Regel nicht auf Missbrauch beschränkt ist und die tatsächlichen Kosten grob überschreitet. Die kostenlose Korrektur kleiner Tippfehler ändert daran nichts.
Kleinkinder und Familiensitze
Bei der Kleinkindgebühr von 25 € ist laut Urteil unklar, wann sie überhaupt anfällt. Bei den Pflicht-Sitzen für Familien widersprechen sich die Bedingungen: An einer Stelle ist von Sitzen ab 4 € die Rede, in der Gebührentabelle von 6 bis 10 €.
Verpasster Flug: 100 € Umbuchungsgebühr
Die Gebühr von 100 € für eine Umbuchung nach einem verpassten Flug gilt nach ihrem Wortlaut auch, wenn der Fluggast den Flug ohne eigene Schuld verpasst hat. In solchen Fällen muss Ryanair nach den EU-Fluggastrechten aber kostenlos umbuchen. Deshalb ist die Regel unzulässig.
Wer ist betroffen und wie erkenne ich das?
Das Urteil betrifft die Bedingungen, die Ryanair gegenüber Verbrauchern in Österreich verwendet. Dass österreichisches Recht anzuwenden ist, war im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittig. Welche Gebühren bezahlt wurden, steht in der Buchungsbestätigung per E-Mail, im myRyanair-Konto und auf dem Konto- oder Kreditkartenauszug. Gebühren am Flughafen sind oft nur über den Zahlungsbeleg nachvollziehbar.
Kann man Ryanair-Gebühren zurückfordern?
Das Urteil verbietet Ryanair die 14 Regeln und erlaubt nicht mehr, sich auf sie zu berufen. Ein Antrag, Ryanair zur Rückzahlung an alle Betroffenen zu verpflichten, wurde schon in erster Instanz abgewiesen, weil der klagende Verband das nicht verlangen kann. Ob die Gebühren zurückgefordert werden können, war damit nicht Gegenstand der Entscheidung. Ob und wie viel im einzelnen Fall zurückverlangt werden kann, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Nach Berichten antwortet Ryanair auf Rückforderungen per E-Mail nur noch automatisch und verweist auf ein Beschwerdeformular im myRyanair-Konto.
Aktueller Stand: Was gilt jetzt bei Ryanair?
Das Urteil ist seit Mai 2026 endgültig und wurde Ende Juni 2026 bekannt. Ryanair hatte drei Monate Zeit, die Regeln nicht mehr zu verwenden. Außerdem muss Ryanair das Urteil in der Samstagsausgabe der Kronen Zeitung und auf seiner Website veröffentlichen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, die Ryanair angeregt hatte, lehnte der Oberste Gerichtshof ab.
Die wichtigsten Daten
Unterlassungsklage gegen 15 Gebührenregeln von Ryanair
Beanstandet werden unter anderem Kleinkindgebühr, Check-in-Gebühr, Familiensitze, Umbuchung und Handgepäck.[5]
Landesgericht Korneuburg: 14 von 15 Regeln unzulässig
Der Antrag, Ryanair zur Rückzahlung an alle Betroffenen zu verpflichten, wird abgewiesen.[1][2]
Oberlandesgericht Wien bestätigt das Urteil
Beide Seiten hatten Berufung eingelegt. Das Ergebnis bleibt gleich.[1]
Oberster Gerichtshof bestätigt: 14 Ryanair-Gebühren unzulässig (4 Ob 170/25s)
Ryanair muss die Regeln binnen drei Monaten aufgeben und das Urteil veröffentlichen.[1]
Urteil wird öffentlich bekannt
Medien berichten über das Urteil zu Check-in, Bordkarte, Kleinkind und Umbuchung.[4][3]


