Worum geht es beim Abzug vom Rückkaufswert?
Bei einer klassischen Lebensversicherung sparen Sie mit jeder Prämie einen Teil an. Kündigen Sie vor dem Ende der Laufzeit, zahlt die Versicherung den Rückkaufswert aus. Das ist im Wesentlichen das, was bis dahin für Ihren Vertrag angespart wurde, abzüglich bestimmter Kosten.
In den Bedingungen der GraWe steht dazu: Der Rückkaufswert ist der Wert des angesparten Kapitals, vermindert um einen Abzug. Dieser Abzug beträgt „abhängig vom Tarif bis zu 5% der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung, mindestens 15% der Jahresbruttoprämie“. Bei reinen Risikotarifen sind es bis zu 10 %, mindestens 50 % einer Jahresprämie.
Was bedeuten Rückkaufswert und Deckungsrückstellung?
Der Rückkaufswert ist der Betrag, den Sie bei einer Kündigung ausgezahlt bekommen. Die Deckungsrückstellung ist vereinfacht das Kapital, das der Versicherer für Ihren Vertrag zurückgelegt hat. Laut der Klausel wird der Abzug als Anteil davon berechnet.
Wer ist betroffen und wie erkenne ich das?
Betroffen sein kann, wer bei der GraWe eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen und vorzeitig gekündigt hat. Einen ersten Hinweis geben Ihre Unterlagen:
- Die Abrechnung nach der Kündigung: Wurde vom Rückkaufswert ein Abzug oder Rückkaufsabschlag abgezogen?
- Die Versicherungsbedingungen: Steht im Abschnitt zur Kündigung ein Abzug von „bis zu 5%“ der Deckungsrückstellung?
- Der Versicherungsantrag: Dort ist ein Rückkaufsabschlag oft als Betrag angegeben.
Und wenn ich den Vertrag nur prämienfrei gestellt habe?
Bei einer Prämienfreistellung zahlen Sie nicht mehr ein, der Vertrag läuft aber weiter. Die Klausel, über die das Gericht entschieden hat, regelt den Abzug bei einer Kündigung. Welche Regeln für eine Prämienfreistellung in Ihrem Vertrag gelten, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Was hat das Handelsgericht Wien 2026 entschieden?
Auf eine Unterlassungsklage hin hat das Handelsgericht Wien am 29. April 2026 entschieden: Die Klausel zum Abzug vom Rückkaufswert ist unzulässig (55 Cg 39/25h). Die GraWe muss es binnen vier Monaten unterlassen, die Klausel oder eine gleichartige Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe des Gerichts:
- Die Klausel nennt keine feste Höhe, sondern nur Höchst- und Mindestwerte.
- Wovon es abhängt, welcher Prozentsatz im eigenen Tarif gilt, steht nirgends. „Abhängig vom Tarif“ sagt dazu nichts.
- Den Begriff Deckungsrückstellung finden Kunden in ihren Unterlagen nicht.
- Im Antrag steht der Abschlag nur als Betrag. Kunden müssten selbst ausrechnen, welcher Prozentsatz gilt, und wüssten trotzdem nicht, warum.
Ist der Abzug selbst verboten?
Nein, das hat das Gericht ausdrücklich nicht gesagt. Es hat im Verfahren keinen Anhaltspunkt gefunden, dass der Abzug selbst Kunden gröblich benachteiligt oder unangemessen hoch ist. Unzulässig ist nach dem Urteil die unklare Art, wie der Abzug im Vertrag geregelt ist.
Was gilt für die Versicherungssteuer bei Einmalprämien?
Bei Erlebensversicherungen gegen Einmalprämie kann die Versicherungssteuer nachträglich von 4 auf 11 % der Einmalprämie steigen, wenn der Vertrag vor Ablauf gesetzlicher Fristen aufgelöst wird. In den Polizzen der GraWe standen Rückkaufswerte, die diese Steuer nicht berücksichtigen. Das Gericht verlangt, dass die GraWe darauf klar hinweist. Dass die GraWe diese Steuer vom Rückkaufswert abzieht, hat das Gericht dagegen nicht untersagt.
Stornogebühr und Gebühr für die Prämienfreistellung
Vor dem Verfahren hat sich die GraWe verpflichtet, zwei weitere Klauseln nicht mehr zu verwenden: eine einmalige Stornogebühr bei Kündigung und eine Gebühr bei Prämienfreistellung, jeweils 15 % einer Jahresprämie, mindestens 30 € und höchstens 300 €. Dafür galt eine Übergangsfrist bis 1. August 2026.
Kann ich den Abzug zurückverlangen?
Darüber hat kein Gericht entschieden. Im Verfahren ging es nur darum, ob die GraWe die Klausel weiter verwenden darf. Ob Kunden, denen der Abzug schon abgezogen wurde, deshalb Geld zurückverlangen können, ist offen. Dazu kommt: Das Gericht hält den Abzug in seiner Höhe nicht für unangemessen.
Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall etwas zurückverlangt werden kann, hängt unter anderem von Ihren Vertragsunterlagen und vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Das kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Aktueller Stand
Das Urteil vom 29. April 2026 ist rechtskräftig. Die GraWe hatte vier Monate Zeit, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Eine Entscheidung über Rückzahlungen an Kunden oder eine öffentliche Erklärung der GraWe dazu ist uns nicht bekannt.
Die wichtigsten Daten
Unterlassungsklage gegen die GraWe
Die Klage richtet sich gegen die Klausel zum Abzug vom Rückkaufswert und die Darstellung der Rückkaufswerte in den Polizzen.[3]
Handelsgericht Wien: Abzugsklausel unzulässig (55 Cg 39/25h)
Die Klausel ist intransparent. Bei Einmalprämien muss die GraWe auf die nachträgliche Versicherungssteuer hinweisen.[1][2]
Übergangsfrist für Storno- und Prämienfreistellungsgebühr endet
Die GraWe hat sich verpflichtet, diese beiden Gebühren nicht mehr zu verwenden.[2]


