Hapimag-Urteil: Was hat der Oberste Gerichtshof entschieden?
Hapimag ist ein Ferienanbieter aus der Schweiz. Wer Mitglied wird, kauft eine Aktie oder ein Ferienrecht und zahlt jedes Jahr einen Beitrag. Dafür bekommt das Mitglied Wohnpunkte, mit denen es Urlaub in den Resorts von Hapimag buchen kann. Solche Modelle heißen Timesharing.
Auf eine Verbandsklage hin haben drei Gerichte die Vertragsbedingungen von Hapimag geprüft. Mit einer Verbandsklage lässt ein dazu berechtigter Verband feststellen, dass ein Unternehmen bestimmte Klauseln nicht mehr verwenden darf. Das Handelsgericht Wien gab der Klage im Dezember 2023 vollständig recht, das Oberlandesgericht Wien bestätigte das im Juli 2024.
Am 15. April 2026 hat der Oberste Gerichtshof die Revision von Hapimag abgewiesen (7 Ob 176/24v). Damit steht fest: Alle 48 beanstandeten Klauseln sind unzulässig. Sie stammen aus Kaufverträgen für Aktien, aus den Geschäftsbedingungen, den Buchungsbedingungen, den häufigen Fragen auf der Website und aus Gutscheinbedingungen.
Gilt österreichisches Recht, obwohl Hapimag in der Schweiz sitzt?
Ja. Hapimag wollte, dass Schweizer Recht gilt, weil die Mitglieder Aktionäre sind. Der Oberste Gerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Mitglieder werden Aktionäre, um die Ferienwohnungen zu nutzen, nicht um sich an einer Firma zu beteiligen. Sie sind deshalb Verbraucher, und für ihre Verträge gelten die österreichischen Regeln zum Schutz von Verbrauchern.
Wer ist vom Hapimag-Urteil betroffen?
Laut Urteil hat Hapimag in Österreich 6.681 Aktionäre, das sind rund 6,4 % aller Aktionäre. Die Klauseln stammen aus verschiedenen Fassungen der Bedingungen. Betroffen sind deshalb ältere Verträge ebenso wie neuere:
- Ältere Verträge mit Aktie und Darlehen: Zu jeder Aktie gehört ein zinsloses Darlehen an Hapimag, laut Vertrag derzeit 1.100 Schweizer Franken. Dieses Darlehen begründet das Recht, in den Resorts zu wohnen.
- Neuere Verträge (Hapimag Classic): Das Mitglied hat ein Ferienrecht samt Aktie und zahlt pro Ferienrecht einen Jahresbeitrag. Der Vertrag läuft zuerst drei Jahre.
- Buchungen, häufige Fragen und Gutscheine: Auch Regeln zu Reservierungen, Aussagen auf der Website und Bedingungen für Gutscheine waren Teil der Klage.
Wie erkenne ich, ob mein Vertrag betroffen ist?
Einen Hinweis geben Ihre Vertragsunterlagen: der Kaufvertrag für die Aktie, die Bedingungen, die bei Vertragsabschluss galten, und die jährlichen Rechnungen über den Jahresbeitrag. Welche Fassung für Sie gilt und was das bedeutet, kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Welche Hapimag-Klauseln sind unzulässig?
Alle 48 Klauseln sind unzulässig. Die wichtigsten betreffen Geld, das Mitglieder zahlen, und den Weg aus der Mitgliedschaft.
Jahresbeitrag: Festlegung ohne klare Regeln
Nach den Bedingungen legt der Verwaltungsrat von Hapimag den Jahresbeitrag jedes Jahr fest, und zwar „nach den anfallenden Kosten“. Der Oberste Gerichtshof hält das für unzulässig. Die Klausel sagt nicht, nach welchen Kriterien der Beitrag festgesetzt wird und welche Kosten zählen. Eine Klausel, nach der ein Unternehmen seinen Preis ändern darf, muss das aber klar regeln.
Wichtig: Das Gericht hat nicht entschieden, dass Hapimag gar keinen Jahresbeitrag verlangen darf. Unzulässig ist die Regel, nach der Hapimag die Höhe ohne klare Kriterien festlegt.
Bei Hapimag Classic war außerdem vorgesehen, dass im Jahr der Unterschrift der volle Jahresbeitrag anfällt, egal ob im Jänner oder im Dezember unterschrieben wird. Auch das hat der Oberste Gerichtshof als grob benachteiligend beurteilt.
Wohnpunkte: Verfall nach fünf Jahren
Wohnpunkte verloren nach den Bedingungen nach fünf Jahren ihre Gültigkeit, ohne Ausnahme und ohne Verlängerung. Der Oberste Gerichtshof hält das für grob benachteiligend. Mitglieder erwerben die Punkte mit ihrem Jahresbeitrag, und nur mit diesen Punkten können sie die eigentliche Leistung nutzen, den Urlaub in den Resorts. Ein Verfall nach kurzer Zeit höhlt dieses Versprechen aus. Unzulässig ist auch, dass der Verwaltungsrat das Punktesystem nach Belieben ändern darf.
Aktie zurückgeben: Rückkauf mit 18 % Abschlag
Nach den älteren Bedingungen kauft Hapimag Aktien nur freiwillig zurück, frühestens 48 Monate nach Vertragsabschluss und nur im Umfang von 10 % der neu verkauften Aktien. Der Rückkaufpreis ist der Aktienpreis zum Zeitpunkt der Abrechnung plus Darlehen, abzüglich 18 %. Wann Hapimag diese Abrechnung erstellt, regelt die Klausel nicht.
Der Oberste Gerichtshof sieht darin eine grobe Benachteiligung. Hapimag könnte einen Rückkauf damit beliebig hinauszögern und den Preis zu seinen Gunsten beeinflussen. Unzulässig sind auch die Aussage auf der Website zur Rückkaufswarteliste und das Recht von Hapimag, die Aktie schon bei jedem Zahlungsverzug ohne Nachfrist zurückzukaufen.
Aktie verkaufen oder übertragen: Zustimmung und Gebühren
Wer seine Aktie an jemand anderen verkaufen will, braucht die Zustimmung von Hapimag. Nach den Bedingungen kann der Verwaltungsrat sie ohne Angabe von Gründen verweigern, und die Übertragung kostet eine Gebühr, deren Höhe nicht genannt wird. Der Oberste Gerichtshof sagt: Diese Klausel gibt ein unklares Bild der Rechtslage und ist unzulässig.
Ebenso unzulässig sind die Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss ohne Betrag, die Gebühr für die Übertragung von Punkten ohne Betrag und die Bearbeitungsgebühr von „derzeit“ 120 Franken bei einer Übertragung, weil das Wort „derzeit“ Hapimag erlaubt, die Gebühr jederzeit zu ändern.
Rücktritt, Strafe bei Verzug und weitere Klauseln
Auch diese Klauseln hat der Oberste Gerichtshof für unzulässig erklärt, unter anderem:
- Rücktritt vom Vertrag nur binnen sieben Tagen und nur per eingeschriebenem Brief
- 20 % der Verkaufssumme als Schadenersatz bei Zahlungsverzug, auch ohne Verschulden
- Änderungen der Bedingungen gelten als angenommen, wenn das Mitglied nicht binnen 30 Tagen schriftlich widerspricht
- Schweizer Recht und Gerichtsstand am Sitz von Hapimag
- Gutscheine nur 24 Monate gültig, keine Auszahlung und keine Erstattung von Restbeträgen
Hapimag kündigen oder aussteigen: Was sagt das Urteil?
Eine Kündigung im üblichen Sinn sehen die älteren Bedingungen nicht vor. Das Darlehen, das mit der Aktie verbunden ist, schließt die Kündigung für beide Seiten aus. Der Oberste Gerichtshof beschreibt die Lage so: Neben dem Verkauf an einen Dritten kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft nur über den Rückkauf der Aktie durch Hapimag beenden.
Schon die Regel, dass ein Rückkauf frühestens nach 48 Monaten verlangt werden kann, ist nach dem Urteil eine unangemessen lange Bindung. Auch die Klausel zum Darlehen mit dem Verzicht auf die Kündigung ist unzulässig. Wie ein einzelnes Mitglied aus seinem Vertrag kommt, hat das Gericht nicht entschieden. Das hängt vom Vertrag ab und kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Kann man Gebühren oder Jahresbeiträge zurückverlangen?
In einer Verbandsklage geht es darum, ob ein Unternehmen Klauseln weiter verwenden darf. Über Zahlungen an einzelne Mitglieder entscheidet das Gericht dabei nicht. Auch der Oberste Gerichtshof hat im Hapimag-Urteil nicht gesagt, ob und welche Beträge Mitglieder zurückbekommen.
Ob jemand Gebühren, Teile des Jahresbeitrags oder einen Abschlag beim Rückkauf zurückverlangen kann, hängt davon ab, welche Klausel in seinem Vertrag stand, was er bezahlt hat und wann. Das kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Aktueller Stand: Was gilt seit dem Urteil?
Das Urteil ist rechtskräftig. Hapimag darf die 48 Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr verwenden. Der Oberste Gerichtshof hält außerdem eine Veröffentlichung des Urteils in der Kronen Zeitung für angemessen, damit Mitglieder in ganz Österreich davon erfahren. Eine veröffentlichte Entscheidung, in der ein österreichisches Gericht über Rückzahlungen an Hapimag-Mitglieder entschieden hat, haben wir nicht gefunden.
Die wichtigsten Daten
Handelsgericht Wien: Klage in allen Punkten erfolgreich
Das Erstgericht erklärt alle 48 beanstandeten Klauseln für unzulässig.[1]
Oberlandesgericht Wien bestätigt das Urteil
Auch das Berufungsgericht hält alle 48 Klauseln für unzulässig und wendet österreichisches Recht an.[1][4]
Oberster Gerichtshof: Alle 48 Klauseln unzulässig (7 Ob 176/24v)
Die Revision von Hapimag bleibt erfolglos. Mitglieder sind Verbraucher, es gilt österreichisches Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.[1]
Urteil im Rechtsinformationssystem veröffentlicht
Der volle Text der Entscheidung ist öffentlich abrufbar.[1]
Sozialministerium informiert über das Urteil
Das Konsumentenschutzministerium berichtet über die bestätigten 48 Klauseln.[2]


