Was hat Amazon bei Prime Video geändert?
Prime Video ist der Streamingdienst von Amazon. Er ist in der Prime-Mitgliedschaft enthalten, die in Österreich rund 9 € im Monat oder knapp 90 € im Jahr kostet. Bis Anfang 2024 liefen Filme und Serien dort ohne Werbung. Seit 5. Februar 2024 zeigt Amazon auch Kunden in Österreich und Deutschland Werbung, laut Amazon „in begrenztem Umfang“. Am Preis der Mitgliedschaft hat sich dadurch nichts geändert.
Was kostet Prime Video ohne Werbung?
Wer weiter ohne Werbung schauen will, muss eine Zusatzoption für 2,99 € im Monat buchen. Für Kunden mit dem Monatsabo von 8,99 € stieg der Preis damit auf 11,98 € im Monat, also um rund ein Drittel.
Wie hat Amazon die Kunden informiert?
Amazon hat die Prime-Mitglieder Anfang Jänner 2024 per E-Mail informiert, in Deutschland am 3. Jänner mit dem Betreff „Änderung zu Prime Video“. Darin stand, dass Titel ab 5. Februar in begrenztem Umfang Werbung enthalten und die werbefreie Option 2,99 € im Monat kostet. Die Kunden mussten nichts tun, die Umstellung kam von selbst. Um ihre Zustimmung hat Amazon nicht gefragt.
Wer ist von der Werbung bei Prime Video betroffen?
Es geht um Prime-Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft schon vor dem 5. Februar 2024 hatten, also bevor Amazon die Werbung eingeführt hat. Für sie hat sich die Leistung während der laufenden Mitgliedschaft geändert. Betroffen sind auch Kunden, die seither 2,99 € im Monat für die werbefreie Option bezahlen.
Gilt die Werbung auch in Österreich?
Ja. Amazon hat die Umstellung gleichzeitig für Prime-Kunden in Österreich und Deutschland angekündigt, mit demselben Starttermin und demselben Aufpreis von 2,99 €.
Wie erkenne ich, ob ich betroffen bin?
Wann Ihre Mitgliedschaft begonnen hat, steht in Ihrem Amazon-Konto unter der Prime-Mitgliedschaft. Ob Sie die werbefreie Option gebucht haben, sehen Sie in den Einstellungen von Prime Video und an den Abbuchungen von 2,99 €. Auch die E-Mail von Anfang Jänner 2024 kann ein Hinweis sein.
Ist die Werbung bei Amazon Prime unzulässig? Die Urteile aus Deutschland
In Österreich hat noch kein Gericht über die Werbung bei Prime Video entschieden. In Deutschland gibt es zwei Urteile, die in eine unterschiedliche Richtung gehen. Beide sind nicht rechtskräftig, und für Kunden in Österreich gelten sie nicht unmittelbar.
Landgericht München I: Werbung ohne Zustimmung unzulässig
Auf eine Unterlassungsklage hin hat das Landgericht München I am 16. Dezember 2025 entschieden, dass Amazon die Werbung nicht einseitig einführen durfte (33 O 3266/24). Die Kunden hätten beim Abschluss mit einem Angebot ohne Werbung gerechnet. Die Werbefreiheit sei ein wichtiger Teil des Werts gewesen, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag stand. Weder die Nutzungsbedingungen noch das Gesetz hätten Amazon erlaubt, das ohne Zustimmung zu ändern.
Die E-Mail vom Jänner 2024 hielt das Gericht für irreführend. Sie habe den Eindruck erweckt, Amazon dürfe die Werbung ohne Zustimmung der Kunden einführen. Amazon muss solche Mitteilungen unterlassen und den Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken. Über Geld für einzelne Kunden hat das Gericht in diesem Verfahren nicht entschieden. Amazon hat Berufung eingelegt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht: Schadenersatz abgewiesen
In einem zweiten Verfahren ging es um Schadenersatz für viele angemeldete Kunden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diese Klage am 17. Juli 2026 abgewiesen (102 VKl 1/24 e). Seine Begründung: Die Vertragsbedingungen sagen keine Werbefreiheit zu, und es sei nicht belegt, dass Amazon Prime Video als werbefrei verkauft hat. Das gelte auch für Kunden, die die Zusatzoption für 2,99 € gebucht haben. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Kann man wegen der Werbung Geld von Amazon zurückverlangen?
Das ist noch offen. In Österreich hat kein Gericht Amazon wegen der Werbung bei Prime Video zu einer Zahlung verurteilt. In Deutschland hat das Landgericht München I nur über die Unterlassung entschieden, nicht über Geld. Die Klage auf Schadenersatz hat das Bayerische Oberste Landesgericht abgewiesen.
Ob in einer bestimmten Mitgliedschaft etwas zurückverlangt werden kann, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Es hängt unter anderem davon ab, seit wann die Mitgliedschaft besteht, wie sie abgerechnet wird und ob die werbefreie Option gebucht wurde.
Gibt es ein österreichisches Urteil zu Amazon Prime?
Ja, aber nicht zur Werbung. Der Oberste Gerichtshof hat im Juli 2025 auf eine Verbandsklage hin mehrere Klauseln der Prime-Bedingungen für unzulässig erklärt, etwa zur Erstattung der Mitgliedsgebühr und zu Zahlungsmethoden (9 Ob 48/25m). Eine Verbandsklage prüft die Vertragsbedingungen für alle Kunden, nicht einen einzelnen Fall. Um die Werbung bei Prime Video ging es in diesem Verfahren nicht.
Aktueller Stand: Wie geht es weiter?
Beide deutschen Verfahren laufen weiter (Stand Oktober 2026). Gegen das Urteil des Landgerichts München I hat Amazon Berufung eingelegt. Über die abgewiesene Klage auf Schadenersatz muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Wann die Urteile kommen, ist nicht bekannt.
In Österreich ist nach unserer Recherche kein Gerichtsverfahren zur Werbung bei Prime Video entschieden. Eine Rückzahlung von Amazon an Kunden in Österreich ist bisher nicht bekannt.
Die wichtigsten Daten
Amazon kündigt Werbung bei Prime Video für Österreich und Deutschland an
Ab 5. Februar sollen Filme und Serien Werbung enthalten, ohne Werbung kostet es 2,99 € im Monat mehr.[4]
E-Mail an die Prime-Mitglieder
Amazon informiert die Kunden über die Werbung und den Aufpreis, ohne um Zustimmung zu fragen.[1][5]
Werbung bei Prime Video startet
Werbefrei geht es nur noch mit der Zusatzoption für 2,99 € im Monat.[5][4]
Oberster Gerichtshof kippt Klauseln der Prime-Bedingungen (9 Ob 48/25m)
Es geht um Erstattung der Mitgliedsgebühr und Zahlungsmethoden, nicht um die Werbung.[3]
Deutschland: Landgericht München I erklärt die Umstellung für unzulässig (33 O 3266/24)
Die Werbung durfte nicht ohne Zustimmung eingeführt werden, die E-Mail war irreführend. Amazon legt Berufung ein.[1][6][7]
Deutschland: Bayerisches Oberstes Landesgericht weist Schadenersatz ab (102 VKl 1/24 e)
Die Bedingungen sagen keine Werbefreiheit zu. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.[2][7]


